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Autonome Gebiete der Nationalitäten
China ist seit jeher ein Vielvölkerland.
Nach den Ergebnissen der Identifizierung der Nationalitäten in den 50er Jahren sowie der gesellschaftlichen und geschichtlichen Untersuchungen der nationalen Minderheiten in dem Lande in den 60er Jahren des vergangenen Jahrhunderts wurde die Bildung der Nation Chinas festgestellt: Das ganze Land hat56Nationalitäten, darunter ist die Bevölkerungszahl der Han-Nationalität am größten. Nach den statistischen Angaben der fünften Volkszählung im November2000 lag die Bevölkerungszahlder Han-Nationalitäten in den31 Provinzen, autonomen Gebieten und regierungsunmittelbaren Städten, einschließlich der Soldaten im aktiven Dienst, bei1,159 Mrd. und machte91,59%der gesamten Bevölkerung aus, während die nationalen Minderheiten nur106Mio. Angehörige hatten und 8,41 %der gesamten Bevölkerung ausmachte. Da die Zahl der Angehörigen der Han-Nationalität die absolute Mehrheit der Bevölkerung des Landes ausmacht, werden die anderen55 Nationalitäten allgemein als nationale Minderheiten bezeichnet. Gemäß der Verfassung sind in China alle Nationalitäten gleichberechtigt. Der Staat garantiert die legitimen Rechte und Interessen aller nationalen Minderheiten. Er wahrt und entwickelt die Beziehungen der Gleichheit, Einheit und gegenseitigen Hilfe zwischen den verschiedenen Nationalitäten. In den von den nationalen Minderheiten bewohnten Gebieten werden die Gebietsautonomie praktiziert und dafür Selbstbestimmungsorgane errichtet. Die von den Nationalitäten selbst verwalteten Gebiete sind untrennbare Teile der VR China. Verboten sind Diskriminierung und Unterdrückung irgendeiner Nationalität und Aktivitäten zur Störung der nationalen Einheit und sonstige separatistische Aktivitäten.
Arten der nationalen Autonomie
Die Gebiete mit nationaler Autonomie werden je nach den konkreten Siedlungsverhältnissen der Nationalitäten in drei Arten eingeteilt.
a. Autonome Orte, die von einer nationalen Minderheit konzentriert bewohnt sind. Zu ihnen gehören beispielsweise das Autonome Gebiet Tibet und das Autonome Gebiet der Hui Nationalität Ningxia auf Provinzebene, der Autonome Bezirk der koreanischen Nationalität auf Bezirks und Stadtebene in der Provinz Jilin und der Autonome Kreis der Hui-Nationalität Zhangjiachuan in der Provinz Gansu.
b. Autonome Orte, wo die Bevölkerungszahl dereinen Nationalität relativ groß und die der anderen oder mehrerer anderer Nationalitäten vergleichsweise kleiner ist. Zu ihnen gehören beispielsweise das Autonome Gebiet der Uiguren Xinjiang mit fünf Autonomen Bezirken anderer Minoritäten und sechs Autonomen Kreisen anderer nationaler Minderheiten und das Autonome Gebiet Innere Mongolei mit den Autonomen Bannern Dahaner, Elunchun und Ewenke.
c. Autonome Orte, wo zwei oder mehr als zwei nationale Minderheiten leben. So sind beispielsweise der autonome Bezirk der Tujia und der Miao-Nationalität in Xiangxi in der Provinz Hunan und der autonome Bezirk der mongolischen, der tibetischen und der kasachischen Nationalität in Haixi in der Provinz Qinghai. In den von nationalen Minderheiten bewohnten autonomen Orten leben auch viele Han-Chinesen. in vielen derartigen Orten sind die Han-Chinesen zahlenmäßig sogar mehr als die Angehörigen der anderen Nationalitäten. So haben die Orte mit nationaler Autonomie auch Siedlungsgebiete der Han-Chinesen.
Die administrative Eingliederung ist prinzipiell von der Landfläche und Bevölkerungszahl der jeweiligen autonomen Regionen bestimmt. Gemäß der Verfassung sind die Gebiete mit nationaler Autonomie in drei Ebenen eingeteilt, und zwar Autonomes Gebiet auf Provinzebene, Autonomer Bezirk auf Bezirks und Stadtebene und Autonomer Kreis auf Kreisebene. Die hauptsächlich von nationalen Minderheiten bewohnten Gemeinden und Marktflecken sind nicht automatisch Orte mit nationaler Autonomie, die deshalb das Recht auf die Autonomie nicht ausüben. Jedoch müssen die Sonderbedürfnisse der dortigen nationalen Minderheiten berücksichtigt werden.
Bildung der Organe der nationalen Autonomie
Zu den Machtorganen der Orte mit nationaler Autonomie gehören Volkskongresse und Regierungen der autonomen Gebiete, Bezirke und Kreise. Die Machtorgane der Orte mit nationaler Autonomie als staatliche Machtorgane haben Besonderheiten, die von den normalen regionalen Machtorganen unterschiedlich sind:
a. Die Ämter des Gouverneurs eines autonomen Gebietes sowie der Leiter eines autonomen Bezirks und Kreises müssen von Bürgern bekleidet werden, die in der jeweiligen Region wohnen. Die Ämter des Vorsitzenden und der stellvertretenden Vorsitzenden des Ständigen Ausschusses des Volkskongresses einer autonomen Region müssen von Bürgern bekleidet werden, die in der jeweiligen Region wohnen. In den Regierungen wird das System der vollen Verantwortlichkeit des Gouverneurs des autonomen Gebietes sowie der Leiter des autonomen Bezirkes und des autonomen Kreises praktiziert. Diese leiten die Arbeit der Regierung der jeweiligen autonomen Regionen.
b. Über die Zahl und das Verhältnis der Abgeordneten der Nationalität und der anderen nationalen Minderheiten in dem Ort mit nationaler Autonomie werden von dem StändigenAusschuss des Volkskongresses der jeweiligen Provinz und des jeweiligen Autonomen Gebietes nach den von entsprechenden Gesetzen vorgesehenen Prinzipien entschieden.
c. Bei der Zusammensetzung der Regierung der Gebiete mit nationaler Autonomie muss man großen Wert darauf legen, Angehörige der nationalen Minderheiten, und zwar Kader aus den nationalen Minderheiten, die die Bedingungen dafür im Großen und Ganzen erfüllen, bevorzugt aufzunehmen. Die oben genannten Vorschriften entsprechen den realen Verhältnissen und geschichtlichen Bedingungen in den von den nationalen Minderheiten bewohnten Gebieten und verkörpern die gebührende Repräsentativität der nationalen Minderheiten in den autonomen Organen und sind günstig für die schrittweise Vervollkommnung des Systems der nationalen Gebietsautonomie.
Die autonomen Rechte der Organe der Selbstverwaltung der Regionen mit nationaler Autonomie
Der Kern des Systems der nationalen Gebietsautonomie findet darin Ausdruck, dass die Organe der Selbstverwaltung der Regionen mit nationaler Autonomie noch größere Selbstbestimmungsrechte und Selbstverwaltungsrechte als die Machtorgane der anderen Regionen besitzen. Diese Rechte auf Selbstbestimmung und Selbstverwaltung sind die Rechte auf die Verwaltung der inneren Angelegenheiten der Nationalität in den Regionen mit nationaler Autonomie. Nach der Verfassung und dem Gesetz über die nationale Gebietsautonomie umfassen die autonomen Rechte der Organe der Selbstverwaltung der Regionen mit nationaler Autonomie folgende Bereiche:
a. Die Volkskongresse der Regionen mit nationaler Autonomie haben die Vollmacht, Autonomie-Vorschriften und spezielle Vorschriften entsprechend den politischen, wirtschaftlichen und kulturellen Besonderheiten der Nationalität in der Region auszuarbeiten. Diese Vorschriften der autonomen Gebiete sind dem Ständigen Ausschuss des Nationalen Volkskongresses zur Bestätigung vorzulegen, bevor sie in Kraft treten. Die Autonomie- Vorschriften und die speziellen Vorschriften der autonomen Bezirke und Kreise müssen den Ständigen Ausschüssen der Volkskongresse der Provinzen oder autonomen Gebiete zur Bestätigung unterbreitet werden, bevor sie in Kraft treten, und sie sind dem Ständigen Ausschuss des Nationalen Volkskongresses zur Registrierung mitzuteilen.
b. Nach den von der Verfassung und dem Gesetz über die nationale Gebietsautonomie sowie von anderen Gesetzen vorgesehenen Befugnissen werden die Selbstverwaltungsrechte ausgeübt, und den realen Verhältnissen in der Region entsprechend werden die Gesetze und politischen Maßnahmen des Staates durchgeführt. Sollten die Resolutionen, Entscheidungen, Verordnungen und Anweisungen der übergeordneten staatlichen Organe den realen Verhältnissen in der Region nicht entsprechen, dürfen die Regionen mit nationaler Autonomie mit Genehmigung diese flexibel umsetzen oder deren Durchführung stoppen.
c. Die selbstständige Verwaltung und Planung des regionalen Wirtschaftsaufbaus und Ausarbeitung der Richtlinie, der politischen Maßnahmen und der Pläne zum Wirtschaftsaufbau.
d. Die selbstständige Verwaltung der regionalen Finanzen. Die Finanzeinnahmen und -ausgaben der Regionen mit nationaler Autonomie werden vom Staatsrat nach dem Prinzip der Bevorzugung festgelegt. Alle Einnahmen, die diesen Regionen unter dem Finanzsystem des Staates zukommen, werden von den Organen der Selbstverwaltung selbstständig verwaltet und verwendet. e. Die selbstständige Verwaltung der Kultur, des Bildungswesens, des Gesundheitswesens und der Körperkultur und des Sportes sowie die selbstständige Verwendung und Entwicklung der Sprache und der Schriften der jeweiligen Nationalität.
f. Die Organe der Selbstverwaltung in den Regionen mit nationaler Autonomie können entsprechend dem Militärsystem des Staates und den konkreten lokalen Bedürfnissen mit der Billigung des Staatsrates lokale Sicherheitstruppen zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung organisieren.
g. Den konkreten Bedürfnissen entsprechend und mit allen Mitteln Kader, Fachkräfte und Techniker aus nationalen Minderheiten auszubilden und ihre Rolle vollauf zur Geltung zu bringen.
























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