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Arbeitsverfahren des Volkskongresses
Nach den gesetzlichen Vorschriften und Arbeitsgepflogenheiten findet die Tagung des Volkskongresses einmal jährlich statt und wird von seinem Ständigen Ausschuss einberufen.
Zuvor soll der Ständige Ausschuss Vorbereitungssitzungen abhalten und leiten, für die Tagung ein Präsidium und dessen Generalsekretär wählen und die Tagesordnung der Tagung annehmen. Die Tagungen des Volkskongresses der Gemeindeebene werden von dem Vorsitzenden und den stellvertretenden Vorsitzenden des Ständigen Ausschusses geleitet. Zu den Versammlungen gehören Plenartagung, Sitzung des Präsidiums, Sitzung der Abgeordneten-Delegation und Sitzung der Abgeordneten-Gruppe. Zu den Anträgen gehören Anträge des Präsidiums einer Tagung, des Ständigen Ausschusses, der Spezialausschüsse, der Regierung, des Volksgerichts, der Volksstaatsanwaltschaft und der Delegationen zur Teilnahme an der Tagung. Mehr als30Abgeordnete desNVK,mehr als10 Abgeordnete der Volkskongresse von der Kreisebene aufwärts und mehr als5Abgeordnete der Volkskongresse der Gemeindeebene können gemeinsam Anträge unterbreiten. Nach den Prüfungsverfahren müssen die Antragssteiler ihre Anträge erläutern, die dann auf den Vollsitzungen verschiedener Delegationen und den Sitzungen der Abgeordnetengruppen geprüft und diskutiert. Das Präsidium legt die Anträge den betreffenden Sonderausschüssen zur Prüfung vor, die dann von mehr als der Hälfte aller Abgeordneten angenommen werden.
Wegen der besonders wichtigen Stellung der Verfassung im politischen Leben des Staates sind die Verfahren für eine Abänderung der Verfassung anders als die für die Abänderung der anderen Gesetze. In China muss eine Abänderung der Verfassung vom Ständigen Ausschuss des NVK oder von mehr als einem Fünftel aller Abgeordneten vorgeschlagen und nach der Abstimmung durch Stimmzettel von einer Zweidrittelmehrheit der Abgeordneten des NVK angenommen werden.
Der Volkskongress wird Regierungsmitglieder, den Präsidenten des Gerichts, den Generalstaatsanwalt und Mitglieder des Komitees der Politischen Konsultativkonferenz, die nicht Abgeordnete sind, zur Teilnahme an seinen Tagungen einladen. Die Aufgaben jeder Tagung liegen darin: a. Bericht über die Tätigkeiten der Regierung entgegenzunehmen und nach der Prüfung entsprechende Entscheidungen darüber zu treffen; b. Berichte über Ausführungen der Pläne und des Haushalts sowie Berichte über Pläne und Haushaltsentwurf im neuen Jahr entgegenzunehmen und diese nach Prüfungen zu bestätigen; c. Betreffende Erläuterungen entgegenzunehmen, die vorgelegten Entwürfe über Gesetze, gesetzliche Bestimmungen und Resolutionen zu prüfen und dann zu bestätigen; d. Tätigkeitsberichte des Ständigen Ausschusses, des Gerichts und der Staatsanwaltschaft der jeweiligen Ebene entgegenzunehmen und dann entsprechende Resolutionen zu fassen; e. Mitarbeiter der Staatsorgane zu wählen, zu ernennen bzw. abzuberufen.
Arbeitsverfahren des Ständigen Ausschusses
Der Ständige Ausschuss beruft normalerweise alle zwei Monate eine Sitzung ein. Es gibt drei Arten von Sitzungen: Vollsitzung, Sitzungen in Gruppen und gemeinsame Sitzungen mehrerer Gruppen. Eine Woche vor der Sitzung soll der Vorsitzende die Themen unterbreiten, die dann vom Ständigen Ausschuss angenommen werden. Eine Sitzung des Ständigen Ausschusses darf stattfinden, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder dieses Ausschusses teilnehmen wird. Sitzungen des Ständigen Ausschusses nicht stimmberechtigt beiwohnen dürfen die Verantwortlichen der Regierung, des Gerichts, der Staatsanwaltschaft, betreffende Abgeordnete, Mitglieder verschiedener Sonderausschüsse und Verantwortliche der mit den zu prüfenden Anträgen im Zusammenhang stehenden staatlichen Organe der jeweiligen Ebene sowie der Vorsitzende des Ständigen Ausschusses des Volkskongresses der unterstehenden Ebene und ein Stellvertreter von ihm.
Der Ständige Ausschuss wird von seinem Vorsitzenden geleitet, und die stellvertretenden Vorsitzenden und der Generalsekretär unterstützen ihn bei der Arbeit. Der Vorsitzende, die stellvertretenden Vorsitzenden und der Generalsekretär sind die Teilnehmer der Vorsitzendenkonferenz, die die wichtigen laufenden Arbeiten des Ständigen Ausschusses des Volkskongresses verrichtet. Die Vorsitzendenkonferenz, die Sonderausschüsse, die Regierung, das Volksgericht und die Volksstaatsanwaltschaft dürfen dem Ständigen Ausschuss Anträge vorlegen, die im Rahmen der Befugnisse des Ständigen Ausschusses behandelt werden. Mehr als 10 Mitglieder des Ständigen Ausschusses des NVK, mehr als fünf Mitglieder der Ständigen Ausschüsse der Volkskongresse der Provinzen, regierungsunmittelbaren Städte und autonomen Gebiete, der autonomen Bezirke und Städte mit Stadtbezirken sowie mehr als drei Mitglieder der Ständigen Ausschüsse der Volkskongresse der Kreisebene dürfen den Ständigen Ausschüssen Anträge vorlegen, die im Rahmen der Befugnisse der Ständigen Ausschüsse behandelt werden. Für diejenigen Anträge, die von der Regierung, dem Gericht und der Staatsanwaltschaft oder von Mitgliedern der Ständigen Ausschüsse gemeinsam vorgelegt worden sind, entscheidet die Vorsitzendenkonferenz über deren Prüfungsverfahren.
Tatsachen in den letzten Jahren zeigen, dass die Vollsitzung des Ständigen Ausschusses vor allem Erläuterungen zu den Anträgen und Berichte der Regierung, des Gerichts und der Staatsanwaltschaft über ihre Tätigkeiten zu bestimmten Themen entgegennahm, diese prüfte und Entscheidungen traf. Themenberichte betreffen hauptsächlich die Fragen, für die sich die Bevölkerung interessiert. In der Regel werden auf Sitzungen im zweiten Jahresquartal die Haushaltsbilanz geprüft und bestätigt und auf Sitzungen im dritten Jahresquartal Berichte über Jahrespläne und deren Ausführungen entgegengenommen und geprüft. Nach den Prüfungsverfahren müssen die Antragssteiler auf der Vollsitzung ihre schon in die Tagesordnung aufgenommenen Anträge erläutern, die dann auf den Gruppensitzungen und gemeinsamen Sitzungen mehrerer Gruppen geprüft werden. In der Regel werden gesetzliche Anträge oder Anträge zu lokalen gesetzlichen Vorschriften nach drei Prüfungsrunden zur Abstimmung vorgelegt werden. Nach der Bestätigung durch mehr als die Hälfte der Mitglieder des Ständigen Ausschusses werden diese in Kraft treten.
























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